wichtige Termine
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Satzung
§ 1 Vereinsname, Sitz
Der Verein führt den Namen "Tennisclub Weiss-Blau Partenstein
(e.V.)"
Er hat seinen Sitz in Partenstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3 Satzungszweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
- gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der
Abgabenordnung 1977 (AO 1977) .
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sports;
im einzelnen durch:
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand
um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet
endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres
möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während
eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied
ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses
ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer
ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss
schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über
den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis
oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,00 und/Oder mit einer Sperre
von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Brief zuzustellen.
§ 5 Die Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat,
4. Schriftführer
5. Technische Leiter (Sportwart)
6. Jugendleiter
Der Vorsitzende vertritt den Verein alleine, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten
ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis
zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden
nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder länger von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit
hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf
im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von DM 300 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen
bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung
kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung
des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den 3 Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung
der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte
nach § 4 a, 4 c und 4 d dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben
zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan
ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner
Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung
geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift auszunehmen und vom
Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im
Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbetrag, die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über
Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss,
der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand
mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die
zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung
oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder
oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 9 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen
mit Genehmigung des Vereinsausschsses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen
Bereich tätig zu .sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10 Verwendung der Einnahmen, Ausgaben, Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige
Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder
haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 11 Höhe der Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und
des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge
beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Jedes Clubmitglied über 16 Jahren ist verpflichtet, für den TC Weiß-Blau Partenstein
Arbeitseinsatz oder einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu leisten. Die
Anzahl der Arbeitsstunden, bzw. die Hohe des finanziellen Ausgleichs wird in der
Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von den
Anwesenden festgelegt. Mitglieder, die Während der Saison nicht gespielt haben,
sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei Härtefällen kann der erweiterte Vorstand
entscheiden.
§ 12 Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung
ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande,
so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in
Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende
Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung
der Gemeinde Partenstein mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.